Kündigungsfrist in der GKV

Kündigungsfrist in der GKVDas Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung oder kurz das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 bestimmt, dass jeder Versicherte die freie Wahl hat, bei welcher der gesetzlichen Krankenkassen er sich versichern will. Doch ein Krankenkassenwechsel hat zwei Hürden, die das Mitglied kennen muss. Soll ein Wechsel der Krankenkasse stattfinden, müssen zwei Dinge beachtet werden. Zum einen muss das Mitglied mindestens 18 Monate bei der Krankenkasse versichert sein, bevor es die Mitgliedschaft kündigen kann. Die zweite Hürde ist die Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Das bedeutet, wenn die Kündigung am 1.2. bei der Krankenkasse eingegangen ist, kann der Versicherte zum 1.5. den Wechsel vollziehen.

Eine andere Situation ergibt sich, wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt und diese erhöht. In diesem Falle besteht für das Mitglied ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Es ist nicht relevant, ob die Zusatzbeiträge mit einer Fusion oder mit anderen wirtschaftlichen Gründen in Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist hierbei die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2004 (Az: B12 KR 23/04 R u. a.). Die Sonderkündigung ist eine außerordentliche Kündigung, die bis zur Fälligkeit des ersten Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung erfolgen kann. Die Frist beträgt zwei Monate zum Ende eines Monats.

Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse Wahltarife nutzt, die erweitere Leistungen bzw. Konditionen beinhalten, muss sich hier an die Kündigungsfristen halten. Die Mitgliedschaft verlängert sich in der Regel zwischen einem und drei Jahren. Das ist bei einem Krankenkassenwechsel zu beachten. Weiterhin ist zu beachten, dass nur in eine Krankenkasse gewechselt werden kann, die für Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Arbeitgebers offen steht.