Allgemeine Leistungen der GKV

Mit jeder Gesundheitsreform werden die Leistungen der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) gekürzt.

Im Grunde bestehen die allgemeinen Leistungen der GKV grob aus vier Merkmalen:

  • Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung
  • Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Für den Umfang der allgemeinen Leistungen, das Leistungsspektrum, gelten die §§ 2 I, 12 SGB V sowie die Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen hat, nach § 92 SGB V. Zum Leistungsumfang zur Pos. 1 gehören u. a. die medizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die auch die regelmäßige Kontrolle beim Zahnarzt einschließt, sowie Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, Prävention und Selbsthilfe. Pos. 2 beinhaltet Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder.

Pos. 3 hat den größten Leistungsumfang. Abhängig von der Art der Behandlung und den Gesundheitszustand sind u. a. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung beinhaltet, wie auch die Psychotherapie und die kieferorthopädische Behandlung. Die Vorsorge mit Zahnersatz und Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln sowie die stationäre Behandlung im Krankenhaus. Auch Leistungen für die Rehabilitation, der häuslichen Krankenpflege und der Stellung einer Haushaltshilfe sowie die künstliche Befruchtung, Hospizleistungen, Krankengeld und Fahrtkosten finden sich im Leistungsumfang wieder. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Pos. 4, beinhalten die Übernahme der Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Beseitigung oder Milderung von Behinderungen und der Pflegebedürftigkeit dienen.

Die GKVs bezahlen nur an die Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, mit denen Verträge abgeschlossen wurden. Bezahlt wird nach dem Sachleistungsprinzip, d. h. zum einen, die Ärzte rechnen direkt mit den Krankenkassen ab und zum anderen werden Geldleistungen nur an den Versicherten ausbezahlt wie z. B. Krankengeld. Alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verankert.