Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch den § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989 bestimmt. Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind Pflichtversicherungen, in die alle Bürger integriert sind, sofern sie sich nicht Recht haben, sich bei einer der privaten Krankenversicherungen zu versichern. Die Beiträge bei den gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich im Laufe der Jahre stark verändert.
Seit Januar 2011 mit Inkrafttreten des Gesundheitsfonds beträgt der Beitrag zur GKV monatlich 15,5 % vom Bruttogehalt, davon bezahlen Arbeitnehmer 8,2 % und Arbeitgeber 7,3 %. Schaut man den Zeitraum von 1970 bis heute an, so haben sich die Beiträge fast verdoppelt. Im Jahre 1970 war der durchschnittliche Beitragssatz 8,2 %, an dem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte beteiligten. Bereits 1975 war der Beitragssatz auf 10,5 % gestiegen und fünf Jahre später auf 11,4 %. Immer noch teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur GKV.
In den 90er Jahren wurde der Beitrag zweimal erhöht und zwar 1990 auf 12,5 % und 1995 auf 13,2 %. Bis zum Jahre 2003 als der durchschnittliche Beitragssatz auf 14,3 % angewachsen war, wurden die Beiträge zur GKV je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der durchschnittliche Beitragssatz wurde von einigen Krankenkassen unterboten und so manche hatte einen Beitragssatz von unter 12 % bei gleichen Leistungen anzubieten. Mit dem Gesundheitsfond aus dem Jahre 2009 wurde ein einheitlicher Beitragssatz vereinbart, der 15,5 % ausmacht. Dieser Satz wurde bereits zum 1.7.2009 auf 14,9 % verringert um zum 1.1.2011 wieder auf 15,5 % erhöht zu werden. Festgelegt wurde der allgemeine Beitragssatz im § 241 SGB V. Krankenkassen. Die Kassen, welche mit ihren Einnahmen nicht auskommen, haben die Möglichkeit, Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern zu fordern, deren Höhe seit 2011 nicht mehr begrenzt ist.