Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 müssen alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. üblicherweise ihren Aufenthalt in Deutschland haben, krankenversichert sein. Diejenigen, die das bisher nicht waren, können sich sowohl bei einer gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einer privaten Krankenversicherung versichern lassen, auch wenn ihr Einkommen nicht über der versicherungspflichtigen Einkommensgrenze liegt.
Die privaten Krankenversicherungen haben damit zum 1.1.2009 ihren Standardtarif nicht mehr im Programm. Als Ersatz dafür wurde der Basistarif in die Angebotspalette aufgenommen. Der Basistarif orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Es handelt sich dabei um einen brancheneinheitlichen Tarif der Versicherungsgesellschaften, der es ermöglicht, dass es Versicherten, die älter als 55 Jahre und seit mindestens zehn Jahren bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, in diesen Tarif zu wechseln, auch wenn das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Versicherte über 65 Jahre können in diesen Tarif wechseln, wenn sie eine zehnjährige Versicherungszeit in der privaten Krankenversicherung nachweisen.
Auch beim Basistarif gilt dass die Abrechnung mit Ärzten und Apotheken nach dem Kostenerstattungsprinzip abgerechnet wird und der Versicherte in Vorleistung zu treten hat. Eine Besonderheit beim Basistarif ist, dass nur verminderte Gebührenordnungssätze der GOÄ/GOZ enthalten sind. Ärzte machen oft Probleme, wenn sie nach dem Basistarif abrechnen sollen und so treten immer Schwierigkeiten zwischen Arzt und Patient auf. Der Basistarif steht auch für Personen offen, die gesetzlich versichert sein müssen oder Vorerkrankungen haben. Die Gesellschaften dürfen eigentlich diesen Personenkreis nicht ablehnen. Einige Versicherungsunternehmen sowie Privatpersonen haben eine Verfassungsbeschwerde gegen den Basistarif eingereicht und waren erfolglos (BVerfG, 1 BvR 706/08 vom 10.6.2009).