Ein Beamter ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Er ist entweder freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder kann sich privat versichern. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für einen Beamten allerdings selten sinnvoll. Während ein Angestellter von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag der gesetzlichen Krankenkasse bekommt, beteiligt sich der Dienstherr nicht, so dass der Beamte den vollen Beitrag selbst zahlen muss. Dafür gibt es aber den Beihilfeanspruch für privat krankenversicherte Beamte, mit Ausnahme der aktiven Soldaten. Sie profitieren von der unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Der Beihilfeanspruch ist in der Beihilfenverordnung (BhVO) geregelt, eine Rechtsverordnung über die soziale Absicherung von Beamten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
Der Beamte und gegebenenfalls seine Familienangehörigen erhalten dann einen finanziellen Zuschuss zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die in den meisten Fällen etwa zu 50 bis 80 Prozent erstattet werden. Art und Umfang der Leistungen sind in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Alles, was nicht durch die Beihilfenverordnung abgedeckt wird, versichern Beamte zumeist im Rahmen einer private Kranken- und Pflegeversicherung. Die meisten privaten Krankenkassen haben einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif (BE), mit dem beispielsweise die Zuzahlungen zu Sehhilfen, Zahnersatz oder Heilpraktikern abgedeckt werden. Beamte haben die freie Wahl, bei welcher privaten Krankenkasse sie sich versichern möchten. Wie bei allen privaten Krankenkassen richtet sich der Tarif hier nicht nach dem Gehalt beziehungsweise der Besoldung, sondern nach dem Alter, dem Geschlecht, eventuellen Vorerkrankungen, chronischen Erkrankungen oder nicht austherapierten Verletzungen. Auch Beamtenanwärter können eine private Krankenversicherung abschließen. Hier profitieren die Beamtenanwärter schon während der Ausbildung von den günstigen Beiträgen, zumeist zu speziellen Sonderbedingungen und von einer Weiterversicherung nach der Verbeamtung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung.