Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bei Hartz IV Bezug

Zum 1. Januar 2011 ist das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft getreten. Damit wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent angehoben. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt ebenfalls ab 2011, das wurde als Ergebnis der Gesundheitsreform beschlossen. Gesetzliche Krankenkassen haben von nun an die Möglichkeit, Beitragserhöhungen durchzusetzen sowie von den Versicherten einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zu fordern. Festsetzungen zur Höhe des Zusatzbeitrages gibt es nicht, jede Krankenversicherung kann selbst entscheiden, in welcher Höhe sie Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern fordert. Nicht alle Krankenkassen haben bisher einen Zusatzbeitrag erhoben, die Techniker Krankenkasse zum Beispiel hat bis dato noch keinen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern gefordert. Da der Zusatzbeitrag unabhängig vom Einkommen gefordert wird, muss jedes Mitglied der Krankenkasse den gleichen Zusatzbeitrag zahlen.

Beim Zusatzbeitrag  gab es für Hartz-IV-Empfänger Änderungen

Grundsätzliches zum Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bei Hartz IV Bezug: Diese müssen den Zusatzbeitrag nicht selbst zahlen, da dieser durch den Gesundheitsfonds bereitgestellt wird. So wird er direkt an die Krankenversicherung abgeführt, ohne, dass Anträge gestellt werden müssen. Der Zusatzbeitrag gilt allerdings auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II, hier wird allerdings nur der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhoben. Liegt nun der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, dann wird die Krankenversicherung Geld verlieren. Sie bekommt nämlich nicht den von ihr festgelegten Satz, sondern nur den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aus dem Gesundheitsfonds. Das kann die Krankenkasse verhindern, indem sie von Mitgliedern mit Hartz IV Bezug die Differenz fordert. Nachzulesen ist das im§ 242 Abs. 4 SGB V. Hier heißt es unter anderem, dass die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln kann, dass die Differenz von den Mitgliedern zu zahlen ist. Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

  • Der Zusatzbeitrag, den die Krankenversicherung erhebt, beträgt: 8 Euro
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt: 3 Euro
  • Beitrag, den die Krankenversicherung aus dem Gesundheitsfonds erhält: 3 Euro
  • Differenz, die von dem Mitglied zu zahlen ist: 5 Euro

Es ist den gesetzlichen Krankenversicherungen ausdrücklich gestattet, von Mitgliedern mit Hartz IV Bezug die Differenz – im Beispiel 5 Euro – einzufordern. Andernfalls wird sie bei jedem Mitglied, das Hartz IV bezieht, einen monatlichen Verlust von 5 Euro pro Mitglied hinnehmen müssen.

Regelungen früher

Bis 2010 galten noch die alten Regelungen. Hier mussten die Beziehung von Hartz IV entweder den Zusatzbeitrag komplett selbst bezahlen oder zu einer Krankenversicherung wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhob. Zwar gab es die Härtefallregelung, wonach es möglich war, das Hartz IV Bezieher in speziellen Fällen den Zusatzbeitrag erlassen bekamen. Durch die neue Gesundheitsreform wurde der Zusatzbeitrag für Bezieher von Hartz IV abgeschafft, da diese Zusatzbeiträge nun quasi aus Steuermitteln finanziert werden müssen.

Krankenkassen ohne Zusatzbeiträge

Es gibt sie immer noch: die gesetzlichen Krankenkassen, die von ihren Mitgliedern keine Zusatzbeiträge fordern. Wie es nach einem Rückblick auf die Finanzen im vergangenen Jahr aussieht, haben die Krankenkassen sowie der Gesundheitsfonds im Jahr 2011 einen Überschuss erwirtschaftet. Dennoch werden von einigen Krankenversicherungen weiter Zusatzbeiträge von den Mitgliedern erhoben. Dass es auch anders geht, zeigt beispielsweise die Techniker Krankenkasse. Das vergangene Jahr hat sie mit einem Plus in Höhe von 962 Millionen Euro abgeschlossen. Für das Jahr 2012 werden von den Mitgliedern keine Zusatzbeiträge erhoben werden. Des Weiteren sichert die Krankenkasse ihren Mitgliedern zu, auch in 2013 und 2014 keine Zusatzbeiträge zu erheben. Auch die AOK erhebt von ihren Mitgliedern in 2012 keine Zusatzbeiträge. Wer in einer Krankenkasse versichert ist, die einen Zusatzbeitrag erhebt, kann sein außerordentliches Kündigungsrecht wahrnehmen. Mitglieder sollten ebenfalls wissen, dass es einen Sozialausgleich gibt, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des eigenen Bruttoeinkommens übersteigt.

Zu den Krankenkassen ohne Zusatzbeiträge gehören neben der AOK und der TKK unter anderem die Barmer GEK, HEK Hanseatische Krankenkasse, hkk, BIG direkt gesund, IKK, Audi BKK, Bahn BKK, atlas BKK ahlmann, Bergische Krankenkasse, Bertelsmann BKK, BKK 24, Bosch BKK, Brandenburgische BKK, Debeka BKK, Esso BKK, Hypovereinsbank BKK, Novitas BKK, pronova BKK, R + V BKK, Salus BKK, SKD BKK, Vereinigte BKK und viele andere mehr. Für eine genaue Übersicht lohnt sich ein Blick ins Internet, in der die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen sowie die Krankenkassen ohne Zusatzbeiträge übersichtlich aufgelistet sind.