Viele gesetzliche Krankenkassen haben in den letzten Monaten die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt beziehungsweise bereits durchgesetzt. Konkret können die gesetzlichen Kassen durch eine Bestimmung in ihrer Satzung seit Januar 2011 Zusatzbeiträge von ihren Kunden verlangen. Ziel ist es, durch die Erhöhung des Beitragssatzes die finanzielle Lage der Krankenkassen zu verbessern. Im Schnitt muss der Verbraucher mit einer Mehrbelastung von etwa acht bis zehn Euro im Monat rechnen. Der zusätzliche Beitrag wird dabei nicht über das Gehalt verrechnet, sondern muss direkt an die Kasse gezahlt werden. In der Regel erfolgt die Rechnungsstellung monatlich; einige Kassen erheben den Zusatzbeitrag aber auch quartalsweise oder jährlich. Der Zusatzbeitrag darf dabei ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Die Kassen dürfen jedoch einen Zusatzbeitrag von bis zu acht Euro im Monat einkommensunabhängig erheben.
Als Versicherter bei einer gesetzlichen Krankenkasse verfügt man über ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Das Sonderkündigungsrecht entfällt allerdings, wenn der Versicherte sich für einen Wahltarif entschieden und sich damit zumeist für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden hat. Ohne Wahltarif hat der Versicherte die Möglichkeit bis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem der zusätzliche Beitrag erstmals fällig wird. Außerdem muss die Krankenkasse den Versicherten mindestens einen Monat zuvor auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Tut sie das nicht, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend.
Nicht alle gesetzlichen Krankenkassen planen oder erheben bereits diesen Zusatzbeitrag; einige haben eine Erhöhung des Beitragssatzes sogar ausgeschlossen. Im Internet findet der Verbraucher zahlreiche Portale mit einem Versicherungsvergleich, aus denen ersichtlich ist, welche Kasse einen zusätzlichen Beitrag erhebt und in welcher Höhe der Zusatzbeitrag ausfällt.