Fast jede der gesetzlichen Krankenkassen hat ein Finanzproblem, das auch mit dem Gesundheitsfond und der vielen Gesundheitsreformen nicht in den Griff zu bekommen ist. Gestopft werden soll das Loch durch Zusatzbeiträge, die vom Versicherten zu entrichten sind. Zusatzbeiträge dürfen von den Krankenkassen gefordert werden, die mit dem Budget nicht auskommt, das ihr aus dem Gesundheitsfond der Kasse zugeteilt wird. Die zusätzlichen Beiträge müssen vom Verwaltungsrat der einzelnen Kassen genehmigt werden und werden anschließend in der Satzung verankert. Die Genehmigung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt, dem BVA. Hier wird geprüft, ob die Höhe dem Bedarf entspricht. Ist der Zusatzbeitrag genehmigt, so muss die Krankenkasse spätestens einen Monat vor Fälligkeit des ersten Beitrages ihre Mitglieder darüber informieren. Der Zusatzbeitrag wird fällig sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erhoben werden. Die Überweisung von den Mitgliedern muss dann innerhalb von vier Wochen erfolgen. Es gibt aber auch gesetzliche Krankenversicherungen, die keinen Zusatzbeitrag erheben und dies auch für das nächste Jahr nicht vorhaben.
Allerdings haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, das zwei Monate zum Monatsende beträgt und sich um vier Wochen verlängert, wenn die Information später als vorgeschrieben an die Mitglieder geschickt wurde. Nach dem Gesetz haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen ein sofortiges Sonderkündigungsrecht, das auch dann greift, wenn der Zusatzbeitrag erhöht wird. Bei diesem Sonderkündigungsrecht ist es nicht relevant, wie lange der Versicherte bei der Krankenkasse Mitglied ist. Für die Sonderkündigung genügt ein einfaches Schreiben, in dem der Versicherte die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kündigt. Die Krankenkasse ist verpflichtet innerhalb von 14 Tagen dem Versicherten eine Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen. Der Zusatzbeitrag darf höchstens 1 % vom Einkommen ausmachen wenn er die Grenze von 8 Euro überschreitet. Weigert sich der Versicherte, die Zahlung zu leisten, kann die Krankenkasse das Inkassoverfahren einleiten.