Obwohl die gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist und Krankenkassen daher auch verpflichtet sind, Mitglieder anzunehmen, kann es unter bestimmten Umständen zu einem Leistungsausschluss bei der GKV kommen. Der häufigste Grund für solch einen Leistungsausschluss ist sicherlich der Rückstand bei den Beitragszahlungen. Das kann häufig passieren, wenn man als freiwilliges Mitglied versichert ist und nicht, wie üblich, in Form einer Pflichtversicherung, bei der die Kassenbeiträge automatisch vom Arbeitgeber abgeführt werden. Ist man also als freiwilliges Mitglied mit einem oder mehreren Kassenbeiträgen im Rückstand kann die jeweilige Krankenkasse nicht nur die finanziellen Ansprüche gegenüber dem Versicherten geltend machen sondern ihn auch ganz oder zumindest teilweise aus der Leistung ausschließen. In solche einem Fall es ist dringend angeraten, die ausstehenden Beiträge so schnell als möglich auszugleichen, denn erst dann nimmt die Krankenkasse ihre Leistungen wieder in vollem Umfang auf.
Zudem hat die Krankenkasse in diesem Fall auch das Recht, dem Mitglied fristlos zu kündigen. Laut Sozialgesetzbuch sind Krankenkassen zudem zu einem Leistungsausschluss berechtigt, wenn ein Versicherter sich Leistungen der jeweiligen Kasse erschleicht oder Leistungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, beispielsweise bei unsachgemäßem Medikamentengebrauch. Kommt die Krankenkasse also zu der Annahme, ein Versicherungsnehmer nehme Leistungen in Anspruch, die ihm eigentlich nicht zustehen, wird diese Inanspruchnahme seitens der Kasse genauestens überprüft. Bestätigt sich der Verdacht, müssen zum einen die Kosten rückerstattet werden, zum anderen entsteht der Leistungsausschluss nach § 52a Sozialgesetzbuch. Obwohl eine bestehende Krankenversicherung also gesetzlich vorgegeben ist, kann es zu Leistungsausschlüssen kommen, sofern der Versicherte die Leistungen missbräuchlich nutzt oder seine Beiträge nicht zahlt.