Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Freiwillige gesetzliche KrankenversicherungDie GKV oder gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Bürger, sowohl Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen als auch für Empfänger von Sozialleistungen. Arbeitnehmer können sich jedoch entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln wollen, wenn sie ein Einkommen erzielen, das über der versicherungspflichtigen Grenze (Stand 2011) von € 49.500 jährlich bzw. € 4.125 monatlich liegt. Hierbei rentiert es sich auf alle Fälle die Krankenkassentarife zu vergleichen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung können sie sich dann freiwillig versichern, das gilt auch für Selbständige und Freiberufler. Die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern, ist nach § 9 SGB V bzw. § 6 KLVG 1989 auch für die Personen möglich, die aus der Familienversicherung ausscheiden. Allerdings gibt es verschiedene Zugangsvoraussetzungen und Fristen, die zu beachten sind. Rechtsansprüche verfallen in der Regel nach 90 Tagen. Der § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes besagt, dass seit dem 1.1.2009 jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder sich in Deutschland gewöhnlich aufhält, gegen Krankheit versichert sein muss. Das kann durch die Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenkasse in Form einer freiwilligen Krankenversicherung sein.

Zur Berechnung des Beitragssatzes der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV für freiwillig Versicherte werden nicht nur das durch Arbeit erworbene Einkommen zugrunde gelegt, sondern auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und auch Renten, jedenfalls in einem gewissen Rahmen. Bei Selbstständigen werden, wenn sie sich in einer GKV freiwillig versichern, gem. § 240 SGB V bzw. § 46 KVLG 1989 die Bruttoeinnahmen zugrundegelegt, die außer dem Arbeitseinkommen bzw. Honorar auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Renten gehört. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegt seit 2011 auf € 3.750 monatlich oder € 44.550 jährlich. Sollte ein freiwilliges Mitglied einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III; nach § 421 Abs. 1 SGB III oder § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, so gilt das als beitragspflichtige Einnahme.