Wer finanziert die Kosten des Pflegeheims?

Wer finanziert die Kosten des Pflegeheims?Die Differenz zwischen den Kosten eines Pflegeheims und den Leistungen, die durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind, wird ständig größer. Zwar steigen bei anerkannter Pflegestufe mit zunehmender gesundheitlicher Beeinträchtigung auch die Pflegesätze. Aber sie decken die Heimkosten bei Weitem nicht. Oft reicht nicht einmal der Einsatz der Rente und der Ersparnisse für einen Platz im Pflegeheim.

Ist in einem solchen Fall das Vermögen der pflegebedürftigen Person aufgebraucht, springt das Sozialamt ein. Der zu unterstützenden Person wird ein monatliches Taschengeld von 90 Euro belassen sowie ein Guthaben von 2.600 Euro als „Notgroschen“. Die staatliche Hilfe wird aber nach Möglichkeit wieder eingetrieben. Erster Ansprechpartner dafür ist der Lebenspartner. Falls dieser aber nicht mehr lebt oder keine finanzielle Unterstützung leisten kann, sind die Kinder der pflegebedürftigen Person gefragt. Denn es gibt nicht nur eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern, sondern (wenn auch deutlich abgeschwächt) in der umgekehrten Richtung.

Um eine Zahlung der Kinder zu erwirken, müssen allerdings erst einmal mehrere Bedingungen erfüllt werden. Das unterhaltspflichtige Kind kann einen Selbstbehalt von 1.400 Euro im Monat geltend machen sowie einen Freibetrag von 1.050 Euro im Monat für den Lebenspartner, wenn dieser nicht selbst verdient. Dazu kommen Freibeträge für jedes Kind, für Aufwendungen, die auch schon vor der Einforderung der Unterhaltspflicht bestanden, und für die eigene Altersvorsorge. Für Letzteres gilt ein Richtwert von ca. 5 % des Bruttoeinkommens. Übersteigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Summen tatsächlich, muss der Überschuss zu 50 % für die Kosten des Pflegeheims eingesetzt werden.

Das Vermögen des Kindes bleibt in der Regel unangetastet, wenn es zur Deckung des Eigenbedarfs notwendig ist. Das können in wirtschaftlicher Hinsicht Betriebsvermögen, ein Geschäft oder ein landwirtschaftlicher Betrieb sein, in privater Hinsicht z. B. das eigene Wohnhaus, oder sonstige Vermögen. Ebenfalls besteht das Recht auf eine Sicherheitsrücklage sowie die einer eigenen angemessenen Altersvorsorge.